Artikel 9
Zuständigkeit
1. Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof, in Übereinstimmung mit Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, ist die EFTA-Überwachungsbehörde ausschließlich zuständig,
- Artikel 53 Absatz 1 nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens unter den in Artikel 56 des EWR-Abkommens aufgeführten Bedingungen für nicht anwendbar zu erklären.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist zuständig, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 des EWR-Abkommens anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels VI vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.
3. Solange die EFTA-Überwachungsbehörde kein Verfahren nach den Artikeln 2, 3 oder 6 eingeleitet hat, bleiben die Behörden der EFTA-Staaten zuständig, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XVI vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080091
alte Dokumentnummer
N5199319335L
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