Artikel 9 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Zuständigkeit

1. Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof, in Übereinstimmung mit Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, ist die EFTA-Überwachungsbehörde ausschließlich zuständig,

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist zuständig, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 des EWR-Abkommens anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels VI vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.

3. Solange die EFTA-Überwachungsbehörde kein Verfahren nach den Artikeln 2, 3 oder 6 eingeleitet hat, bleiben die Behörden der EFTA-Staaten zuständig, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XVI vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080091

alte Dokumentnummer

N5199319335L

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