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Artikel 9 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Artikel 9

Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 30. November 20093 zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt außer Kraft.

(2) Jede Änderung dieses Abkommens bedarf der Schriftform.

(3) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(4) Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Geschehen zu Wien am 28. Juni 2016, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/2009.

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