Artikel 9: Das Sekretariat
(1) Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutspersonal.
(2) Vorbehaltlich der allgemeinen Anweisungen des Rates, der Konferenz und des Vorstands stellt der Direktor entsprechend dem Bedarf für die Zwecke des Instituts sonstiges Personal zu Bedingungen und für Aufgaben ein, die er bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20004536
Dokumentnummer
NOR40074003
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