Artikel 10: Finanzielle Mittel
Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
- a) von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mitgliedsbeiträge;
- b) von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und
- c) aus etwaigen sonstigen Quellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20004536
Dokumentnummer
NOR40074004
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