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Artikel 10: Finanzielle Mittel Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2005

Artikel 10: Finanzielle Mittel

Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:

  1. a) von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mitgliedsbeiträge;
  2. b) von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und
  3. c) aus etwaigen sonstigen Quellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20004536

Dokumentnummer

NOR40074004

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