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Artikel 9 CIEC – NamensänderungsÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beigetretenen Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10005285

Dokumentnummer

NOR12058979

alte Dokumentnummer

N4196534509L

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