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Artikel 8 CIEC – NamensänderungsÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder für Staaten oder Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von dieser Notifizierung in Kenntnis. Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von der neuen Notifizierung in Kenntnis.

Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10005285

Dokumentnummer

NOR12058978

alte Dokumentnummer

N4196534508L

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