Artikel 9
(1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, daß eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.
(3) Jede Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft.
1. Zum Abs. 1: vgl. § 15 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Abs. 2: vgl. §§ 41 bis 57 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936 (freie Werknutzungen).
3. Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer: Art. III des Anhangs.
Schlagworte
Vervielfältigungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002575
Dokumentnummer
NOR12032931
alte Dokumentnummer
N2198226993S
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