Artikel 10
(1) Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschließlich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.
(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Sonderabkommen bleibt vorbehalten, die Benützung von Werken der Literatur oder Kunst in dem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zur Veranschaulichung des Unterrichts durch Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu gestatten, sofern eine solche Benützung anständigen Gepflogenheiten entspricht.
(3) Werden Werke nach den Absätzenundbenützt, so ist die Quelle zu erwähnen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist.
1. Der Begriff der "anständigen Gepflogenheit" entspricht dem Begriff "fair use".
2. Zum Abs. 1: vgl. § 46 Z 1 und § 52 Z 1 und 2 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
3. Zum Abs. 2: vgl. §§ 45, 51 und 54 Z 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002575
Dokumentnummer
NOR12032932
alte Dokumentnummer
N2198226994S
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