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ARTIKEL 9 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

ARTIKEL 9

Vervielfältigung und Übersetzung

Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. verbieten.

(2) Als GEHEIM / TAJNO / SECRET oder STRENG GEHEIM / VRLO TAJNO / TOPSECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.

(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20011257

Dokumentnummer

NOR40226012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)