ARTIKEL 9
Vervielfältigung und Übersetzung
Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. verbieten.
(2) Als GEHEIM / TAJNO / SECRET oder STRENG GEHEIM / VRLO TAJNO / TOPSECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.
(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.
(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020
Gesetzesnummer
20011257
Dokumentnummer
NOR40226012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)