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ARTIKEL 9 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Die Vernichtung klassifizierter Informationen ab der Stufe VERTRAULICH / CONFIDENTIEL LUX hat nachweislich zu erfolgen.

(2) Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nicht vernichtet, sondern an den Herausgeber rückübermittelt.

(3) Als GEHEIM / SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen, sofern nicht ein Fall des Absatz 4 vorliegt, nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vernichtet werden.

(4) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.

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