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ARTIKEL 10 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

ARTIKEL 10

BESUCHE

(1) Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur natürlichen Personen erteilt, die gemäß dem nationalen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(2) Besuchsanträge werden mindestens zwanzig Arbeitstage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.

(3) Besuchsanträge werden in deutscher oder englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:

  1. a) Zweck, vorgesehenes Datum und Dauer des Besuchs;
  2. b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
  3. c) Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
  4. d) Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigung für Personen des Besuchers;
  5. e) Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;
  6. f) Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde.

(4) Die zuständigen Behörden der Parteien können Listen von Personen erstellen, die zu wiederholten Besuchen ermächtigt sind. Diese Listen sind für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten gültig. Die Details der jeweiligen Besuche werden direkt mit den Ansprechpartnern in den Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die von diesen Personen besucht werden sollen, festgelegt.

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