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Artikel 9 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 9

Informationsaustausch

Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär in einer der Amtssprachen des Europarates über alle legislativen Maßnahmen oder andere Schritte, die sie zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergriffen hat.

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