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Artikel 9 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat wird die für die Errichtung und Tätigkeit eines Kulturzentrums des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet erforderliche Unterstützung im Rahmen seiner Rechtsvorschriften gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120121

alte Dokumentnummer

N7197633269L

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