Artikel 9
Jeder Vertragsstaat wird die für die Errichtung und Tätigkeit eines Kulturzentrums des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet erforderliche Unterstützung im Rahmen seiner Rechtsvorschriften gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009413
Dokumentnummer
NOR12120121
alte Dokumentnummer
N7197633269L
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