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Artikel 8 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 8

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung sowie direkte Kontakte zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf diesen Gebieten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120120

alte Dokumentnummer

N7197633268L

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