Artikel 8
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung sowie direkte Kontakte zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf diesen Gebieten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009413
Dokumentnummer
NOR12120120
alte Dokumentnummer
N7197633268L
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