Artikel 9
Familienmitglieder
(1) Ehegatten und eingetragene Partner von qualifizierten Arbeitskräften oder Forscher sowie deren minderjährige unverheiratete Kinder erhalten unter den im geltenden nationalen Recht und im Recht der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den in den jeweiligen Gesetzen festgelegten Bedingungen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige in Österreich ist bei der zuständigen österreichischen diplomatischen oder konsularischen Behörde zu stellen. Ein Antrag kann auch nach der Einreise mit dem erforderlichen Visum und während des legalen Aufenthalts gestellt werden. Weitere Informationen zur Familienzusammenführung von indischen Staatsangehörigen in Österreich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.
(2) Je nach Art des konkreten Aufenthaltstitels können Sprachkenntnisse verlangt werden. Auf das Spracherfordernis für einen Aufenthaltstitel kann, unter den im geltenden nationalen Recht und im Recht der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen, verzichtet werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bereitstellung von Vorintegrationsangeboten zu prüfen, um die Familienzusammenführung gemäß den Bedingungen dieses Artikels zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255380
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)