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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Tourismus und der Entwicklung von Tourismuskonzepten unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Tourismus sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen. Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck Firma über Projekte zum Ausbau touristischer Infrastruktur in Kenntnis setzen.

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