Artikel 8
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf den Gebiete des Tourismus zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.
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