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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Artikel 9

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung mit den Langfristigen Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 *) in österreichischen Schilling oder in jeder frei konvertierbaren Währung.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 499/1975

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