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Artikel 9 Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

Artikel 9

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Soferne es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der Vertragschließenden Parteien gekündigt wird, gilt es als jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert.

Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969, in vier Urschriften, je zwei in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR12119307

alte Dokumentnummer

N7197233563L

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