§ 0
Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
20.12.2005
Langtitel
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 mit 20. Dezember 2005 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und der Außenminister der Republik Ungarn (im Weiteren: die Parteien) –
eingedenk der engen und freundschaftlichen Beziehungen der Republik Österreich und der Republik Ungarn,
eingedenk der Eröffnung der Außenstellen Podgorica, Serbien und Montenegro, am 17. November 2005,
von dem Wunsch geleitet, diese Zusammenarbeit auch in Zukunft fortzusetzen und so weit wie möglich zu vertiefen, in Anbetracht der sich aus der Zusammenarbeit ergebenden gegenseitigen Vorteile,
unter Berücksichtigung, dass beide Länder Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
in der Absicht, den Staatsbürgern und juristischen Personen beider Länder in Drittstaaten in vollstem Maße Schutz zu gewähren,
sind wie folgt übereingekommen:
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