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Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2005

§ 0

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 14/2006

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Langtitel

Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen

StF: BGBl. III Nr. 14/2006

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 mit 20. Dezember 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und der Außenminister der Republik Ungarn (im Weiteren: die Parteien) –

eingedenk der engen und freundschaftlichen Beziehungen der Republik Österreich und der Republik Ungarn,

eingedenk der Eröffnung der Außenstellen Podgorica, Serbien und Montenegro, am 17. November 2005,

von dem Wunsch geleitet, diese Zusammenarbeit auch in Zukunft fortzusetzen und so weit wie möglich zu vertiefen, in Anbetracht der sich aus der Zusammenarbeit ergebenden gegenseitigen Vorteile,

unter Berücksichtigung, dass beide Länder Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,

in der Absicht, den Staatsbürgern und juristischen Personen beider Länder in Drittstaaten in vollstem Maße Schutz zu gewähren,

sind wie folgt übereingekommen:

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