vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 9

9.1 Die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221930

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)