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ARTIKEL 9 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 9

Behandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen

Transferleistungen für Zins- und Tilgungszahlungen gemäß diesem Abkommen sind als Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über den Handels- oder Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten vorzusehen.

Schlagworte

Zinszahlung, Handelsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055280

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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