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ARTIKEL 10 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 10

Beschränkung und Ausschließung von Zahlungen

Die Bundesrepublik Deutschland wird bis zur Erledigung aller Verpflichtungen aus diesem Abkommen und seinen Anlagen sicherstellen, daß keine Zahlungen auf solche Verbindlichkeiten geleistet werden, die zwar im übrigen den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 genügen, jedoch gegenüber einer anderen Regierung als der eines Gläubigerstaates oder gegenüber einer Person bestehen, die weder in einem Gläubigerstaat ansässig ist noch dessen Staatsangehörigkeit besitzt, und die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren. Dies gilt nicht für Schulden aus marktfähigen Wertpapieren, die in einem Gläubigerstaat zahlbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055281

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