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Artikel 9 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 9

VERNICHTUNG

  1. (1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
  2. (2) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.
  3. (3) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM / RESERVADO werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vernichtet.

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