Artikel 9
VERNICHTUNG
- (1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
- (2) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM / SECRETO werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.
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