Artikel 99
(1) Artikel 99.Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Schlagworte
Verfassungsänderung, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit,
Landtagsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002177
alte Dokumentnummer
N1192912574S
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