Artikel 99 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 99

(1) Artikel 99.Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesgesetz abgeändert werden.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Schlagworte

Verfassungsänderung, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit,

Landtagsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001861

alte Dokumentnummer

N1192512211S

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