Artikel 99
(1) Artikel 99.Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesgesetz abgeändert werden.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Schlagworte
Verfassungsänderung, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit,
Landtagsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001861
alte Dokumentnummer
N1192512211S
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