Artikel 98.
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrates, des Wirtschafts- und Sozialrates und des Treuhandschaftsrates tätig und übt die sonstigen Funktionen aus, die ihm von diesen Organen übertragen werden. Der Generalsekretär erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005450
alte Dokumentnummer
N1195611633T
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