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Artikel 96 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 96

Artikel 96. Die in Artikel 95 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, daß sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich zur Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials zum Zeitpunkt des Öffnens der Sendung durchzuführen. Das Öffnen darf jedoch durch keine von der Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Maßnahme verzögert werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059800

alte Dokumentnummer

N4197234940L

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