Artikel 96
Artikel 96. Die in Artikel 95 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, daß sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich zur Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials zum Zeitpunkt des Öffnens der Sendung durchzuführen. Das Öffnen darf jedoch durch keine von der Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Maßnahme verzögert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059800
alte Dokumentnummer
N4197234940L
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