vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 97 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 97

Artikel 97. Österreich hat, wie in Artikel 68 vorgesehen, einen Sonderbericht zu erstatten, wenn es durch ein ungewöhnliches Ereignis oder ungewöhnliche Umstände zu der Auffassung veranlaßt wird, daß während einer internationalen Verbringung ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; dies gilt auch bei Eintritt einer beträchtlichen Verspätung.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059801

alte Dokumentnummer

N4197234941L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)