Artikel 93.
Österreich hat den beteiligten alliierten oder assoziierten Regierungen unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Titel und Urkunden jeder Art zu übergeben, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf Ersuchen der in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen zurückgestellt.
Falls die im Absatz 1 erwähnten, einen militärischen Charakter nicht aufweisenden Archive, Register, Pläne, Titel oder Dokumente gleicherweise die österreichischen Verwaltungen betreffen würden und falls demzufolge ihre Übergabe nicht ohne Nachteil für letztere erfolgen könnte, verpflichtet sich Österreich unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, hiervon den in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000985
alte Dokumentnummer
N1192019631S
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