Artikel 94.
Durch abgesonderte Vereinbarungen zwischen Österreich und jedem der Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, wird für die Regelung der Interessen der Bewohner, insbesondere in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes, Sorge getragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000986
alte Dokumentnummer
N1192019632S
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