T I T E L VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 93
Die Einreichung eines Antrages auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Vertragsstaates nach Inkrafttreten des Abkommens hat zur Folge, daß die vor seinem Inkrafttreten für denselben Fall durch den oder die Träger eines oder mehrerer Vertragsstaaten festgestellten Leistungen von Amts wegen nach dem Abkommen neu festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084033
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