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Artikel 93 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

T I T E L VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 93

Die Einreichung eines Antrages auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Vertragsstaates nach Inkrafttreten des Abkommens hat zur Folge, daß die vor seinem Inkrafttreten für denselben Fall durch den oder die Träger eines oder mehrerer Vertragsstaaten festgestellten Leistungen von Amts wegen nach dem Abkommen neu festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084033

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