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Artikel 8 Zollbehandlung von Paletten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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