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Artikel 9 Zollbehandlung von Paletten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

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