Artikel 8
Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045625
alte Dokumentnummer
N3197226646L
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