Artikel 8
Wurden der antragstellenden Partei Begünstigungen, die auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht) in dem Vertragschließenden Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie diese Begünstigungen auch in dem im anderen Vertragschließenden Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012197
Dokumentnummer
NOR40251492
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