Siehe Art. 8 des Vertrages vom 16.12.1954, BGBl. Nr. 224/1955, über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Artikel 7
Anträge auf Bewilligung der Vollstreckung, die bei einem Gerichte eines Vertragschließenden Staates eingebracht werden, sind, wenn sich das Vollstreckungsgericht im anderen Vertragschließenden Staat befindet, diesem Gerichte auf die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen vorgesehene Weise zu übersenden. Für den Anschluß der erforderlichen Beilagen sowie von Übersetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 6.
Siehe Art. 8 des Vertrages vom 16.12.1954, BGBl. Nr. 224/1955, über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012197
Dokumentnummer
NOR40251491
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