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Artikel 8 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1975

Artikel 8

Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an einer in diesem Staat gelegenen Liegenschaft zum Gegenstand haben. Die Zuständigkeit umfaßt auch die Nachlaßangelegenheiten betreffend ein solches dingliches Recht.

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