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Artikel 9 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1975

Artikel 9

Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder auf dessen Gebiet seinen letzten Wohnsitz hatte.

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