Artikel 8
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates zu übersendenden Urkunden sind derjenigen konsularischen Vertretung zuzuleiten, die für den übersendenden Standesbeamten örtlich zuständig ist. Im Fall des Artikels 5 Absatz 1 ist die Übersendung unverzüglich, in allen anderen Fällen spätestens zum Ablauf des Kalendermonats vorzunehmen.
(2) Die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur so weit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Standesbeamten bekannt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060769
alte Dokumentnummer
N4198234103L
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