Artikel 7
Beruht die Übersendungspflicht darauf, daß ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates betroffen wird, so besteht sie auch dann, wenn diese Person auch Angehöriger des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates ist; den Angehörigen des anderen Vertragsstaates stehen die Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gleich.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10005513
Dokumentnummer
NOR12060768
alte Dokumentnummer
N4198234102L
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