Artikel 8
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese mindestens 3 Meter von der Staatsgrenze entfernt gesetzt werden müssen.
Schlagworte
Grenzzeichen, Vermarkung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006455
alte Dokumentnummer
N1196512413P
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