Artikel 7
(1) Zur Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze dürfen in den in Artikel 6 genannten Gebietsteilen keine Baulichkeiten, Betriebe oder Einfriedungen errichtet werden, es sei denn, daß sie dem öffentlichen Verkehr oder der Grenzabfertigung dienen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe so lange keine Anwendung, als diese nicht verfallen oder völlig zerstört sind oder aufgelassen werden.
Schlagworte
Bauverbot
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006454
alte Dokumentnummer
N1196512412P
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