Artikel 8
(1) Die Republik Österreich wird der Volksrepublik Polen nach vollständiger Bezahlung der Globalsumme die Wertpapiere und die Urkunden übergeben, welche die Rechte nach Artikel 1 verkörpern und durch die Republik Österreich entschädigt wurden. Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann an deren Stelle die Republik Österreich andere den Entschädigungsanspruch feststellende Dokumente übergeben.
(2) Darüber hinaus wird die Republik Österreich der Volksrepublik Polen – sobald hiezu die Möglichkeit besteht – die Namen der physischen und die Bezeichnung der juristischen Personen bekanntgeben, deren Ansprüche als entschädigungsfähig anerkannt wurden, sowie die Bezeichnung der Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die entschädigt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004177
Dokumentnummer
NOR12046131
alte Dokumentnummer
N3197444338J
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