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Artikel 8: Unterstützungsmaßnahmen Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 8: Unterstützungsmaßnahmen

Im Rahmen der Zusammenarbeit ermöglicht die empfangende Partei der entsendenden Partei den optimalen Einsatz ihrer Mittel. Dies umfasst insbesondere:

  1. a) die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei;
  2. b) die Zuweisung angemessener Warteräume im eigenen Luftraum;
  3. c) die Landeerlaubnis auf dem Gebiet der empfangenden Partei;
  4. d) die Starterlaubnis an jedes gelandete Luftfahrzeug der entsendenden Partei zum neuen Einsatz oder zur Rückkehr in das Staatsgebiet der entsendenden Partei;
  5. e) die Erlaubnis, notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen der entsendenden Partei vorzunehmen, die auf einem Flugplatz der empfangenden Partei gelandet sind, sowie deren bestmögliche Unterstützung;
  6. f) die Erlaubnis der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts des benötigten Wartungs- und Reparaturpersonals;
  7. g) die Erlaubnis der steuer- und abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Material, das für die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach lit. e benötigt wird, sowie von Ersatzteilen.

Schlagworte

Wartungsarbeit, Einreise, Wartungspersonal, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211403

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