Artikel 8
Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
Die Parteien können weiterhin die bereits geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkommen und sonstigen Vereinbarungen anwenden oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. In diese Übereinkommen und sonstigen Vereinbarungen können Regelungen zu den in Anhang VI angeführten Bereichen aufgenommen werden.
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